Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Name des Vereins lautet: PH-Selbsthilfe e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nr. 15071 eingetragen.
  4. Der Verein ist konfessionell und parteipolitisch unabhängig.
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) so-wie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 Nr. 3 AO) Zweck des Vereins ist weiterhin Unterstützung von Patienten mit primärer und sekundärer Hyper-oxalurie, sowie deren Familien, auch außerhalb von Deutschland, im Bemühen um eine adäquate Diagnostik und Therapie. Gleichzeitig möchte der Verein wissenschaftliche Bemühungen unter-stützen neue Behandlungsmethoden für diese Erkrankung zu finden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Symposien und Fortbil-dungsveranstaltungen für Ärzte und Wissenschaftler, auch in Zusammenarbeit mit anderen interna-tionalen Organisationen und anderen Fachorganisationen, betreiben einer Internetseite, Organisati-on des Erfahrungsaustausches zwischen Betroffenen bzw. Eltern, Vergabe von Forschungsstipen-dien und Finanzierung von Forschungsaufträgen auf dem Gebiet der primären Hyperoxalurie. Wei-teres Mittel zur Erfüllung des Vereinszweckes ist die Öffentlichkeitsarbeit (Plakate, Flyer, Messe- und Kongressauftritte) zur Publizierung dieser Krankheit.

§ 3

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver-hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliches Mitglied des Vereins können natürliche und juristi-sche Personen und sonstige Vereinigungen werden, die bereit und in der Lage sind, die Ziele des Vereins unter Anerkennung dieser Satzung nachhaltig zu fördern. Über den schriftlichen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft im Verein ist beitragspflichtig. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  2. Fördermitgliedschaft/kooperative Mitgliedschaften Fördernde Mitglieder des Vereins sind natürliche oder juristische Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins finanziell und/oder materiell unterstützen. Sie zahlen einen Förderbeitrag , haben aber kein Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen können kooperative Mitglieder werden, über deren Beitragshöhe entschei-det der Vorstand im Einzelfall.
  3. 3. Ehrenmitgliedschaft: Der Vorstand kann Ehrenmitglieder vorschlagen, die sich bei der Unter-stützung bzw. der Verwirklichung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Antrag. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • Tod eines Mitglieds
    • Austritt
    • Ausschluss
    • Auflösung des Vereins
    • Bei juristischen Personen mit Beendigung der Geschäftstätigkeit
  2. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei nicht rechtzeitiger Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ablauf des nächsten folgenden Geschäftsjahres. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten bestehen auch während des Laufs der Kündigungsfrist fort.
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Die allgemeinen Tätigkeitsrichtlinien des Vereins festzulegen,
  2. die Tätigkeitsberichte und die Jahresrechnungen entgegenzunehmen,
  3. über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden,
  4. den Vorstand neu zu wählen, ggf. abzuberufen,
  5. über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern zu entscheiden
  6. den Haushaltsplan zu verabschieden,
  7. die Beitragsordnung zu beschließen
  8. Satzungsänderungen zu beschließen,
  9. über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung; Beschlussfassung

  1. Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung einmal im Jahr ein. Sie muss ferner einberufen werden, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder mindestens 1/3 der Mitglieder dies beantragt.
  2. Die Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich unter Beifügung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung zu laden. Die Frist beginnt zwei Tage nach Absendung des Einladungsschreibens. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  4. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der
  5. Vorsitzende. Sollten beide Vorstände verhindert sein, wählt die Mitgliederversammlung aus der Reihe der anwesenden Mitglieder den Versammlungsleiter.
  6. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen die Niederschrift. Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Niederschrift sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Vorsitzenden zu erheben.

§ 11 Der Vorstand

    1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Der Vorstand besteht aus dem (der):
      • 1. Vorsitzenden
      • 2. Vorsitzenden
      • Schatzmeister(in)
      • Schriftführer(in)
      • Aus bis zu 2 Beisitzern
    2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt, sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
    3. Der Vorstand wird in geheimer Wahl in vorher gemäß § 9 Abs 1 zu beschließender Stärke gewählt. Sprechen sich alle Wahlberechtigten dafür aus, kann eine offene Abstimmung stattfinden. Vorschlagsrecht für die KandidatInnen haben die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
    4. Die gewählten Kandidaten wählen aus ihrer Mitte die unter § 9 Abs 1 genannten Funktionen.
    5. Der 1. Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt, die übrigen Vorstandsmitglieder können den Verein nur gemeinsam mit jeweils einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Dies gilt nicht für folgende Geschäfte:
      • Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr
      • Arbeitsverträge
      • Grundstücksgeschäfte
      • Verträge mit einem Geschäftswert von über 5.000,00 Euro

Die vorgenannten Geschäfte können wirksam nur durch den Vorsitzenden, der gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied handelt, abgeschlossen werden.

  1. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
    • Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
    • Einberufung der Mitgliederversammlung,
    • Ausführung der in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschlüsse,
    • Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    • Erstellung eines Jahresberichts,
    • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  2. Der Vorstand kann sich bei seiner Tätigkeit der Mithilfe des Beirats bedienen.
  3. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formellen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Dies gilt nur, wenn die notwendigen Satzungsänderungen keine Alternative offen lassen. Diese Änderungen sind den ordentlichen Mitgliedern alsbald mitzuteilen.

§ 12 Beschlussfassung durch den Vorstand

  1. Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand zu Sitzungen, die mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden müssen, ein. Er hat ihn ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies unter Angabe des Beschlussgegenstandes beantragt.
  2. Die Vorstandsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung zu laden.
  3. Die Vorstandssitzung leitet der 1.Vorsitzende, im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er ist außerdem beschlussfähig, wenn zum zweiten Male wegen desselben Beschlussgegenstandes satzungsgemäß eingeladen und in der Einladung darauf hingewiesen wurde, dass ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlossen werden kann. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Vorstandsmitglied ist nicht zulässig.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  6. Auf schriftlichem Wege gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn sie einstimmig zustande gekommen sind. Eine per E-Mail verfasste Nachricht wird dabei per elektronische Signatur akzeptiert.
  7. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen. Der 1. Vorsitzende und der Schriftführer haben die Niederschrift zu unterzeichnen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Niederschrift sind binnen 14 Tagen ab Zugang der Niederschrift gegenüber dem Vorsitzenden zu erheben.

§ 13 Beirat Ausschüsse, Arbeitsgruppen

  1. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Beratung , zur Erarbeitung von Dokumenten, zur Vorbereitung von Veranstaltungen und zur Erhöhung der Wirkungsbreite des Vereins im Sinne seiner satzungsgemäßen Ziele einen Beirat, Ausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen
  2. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand gewählt. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.
  3. Der Beirat kann zu seinen Sitzungen auch außerhalb des Vereins stehende Fachleute hinzuziehen. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an Beiratssitzungen teilzunehmen.
  4. Jedes Beiratsmitglied wird für zwei Jahre gewählt.
  5. Ausschüsse und Arbeitsgruppen werden nach Bedarf gebildet. Der Vorstand kann deren Vorsitzenden berufen bzw. abberufen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit den Stimmen von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 15

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins, soll das Vermögen dem Verein NephroKids, Köln zugute kommen.

Dieser Verein ist beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR 10734 im Vereinsregister eingetragen.

 

Köln, den 24. November 2016